14. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau erlassen werden
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
§ 1. Der Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionelle Nebenleistungen anbieten, organisieren und abwickeln,
- 2. die jeweils optimalen Verkehrsträger und Hauptverkehrsrouten auswählen und disponieren,
- 3. speditionelle Leistungen (Verkehrsträger, Zoll, Lager, Versicherung) kalkulieren,
- 4. facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling) durchführen,
- 5. Zollmodalitäten im globalen Wirtschaftsverkehr abwickeln,
- 6. den Warenverkehr im EU-Binnenmarkt organisieren und durchführen,
- 7. Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,
- 8. Kunden betreuen und beraten,
- 9. Betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Personalcomputern und Netzwerken arbeiten,
- 10. Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Versicherung, Haftung, Verkehrsträger) durchführen,
- 11. Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 12. bei einfachen Arbeiten im Logistikmanagement mitwirken.
- 13. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 14. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 15. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
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1 | Der Lehrbetrieb | |||
1.1 | Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes | |||
1.1.1 | Grundkenntnisse über die Organisation, die Kommunikation, die Aufgaben und das Leistungsangebot, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben | Kenntnis der Organisation, der Kommunikation, der Aufgaben und des Leistungsangebotes, die sich aus der Stellung des Betriebes im jeweiligen Wirtschaftsbereich ergeben | ||
1.1.2 | Grundkenntnisse über die Branchenstellung und ihre Beziehungen zur übrigen Wirtschaft | - | - | |
1.1.3 | - | Kenntnis der Marktposition, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Patienten oder Klienten und deren Verhalten | ||
1.1.4 | - | Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens | ||
1.1.5 | - | Kenntnis der Rechtsform und Grundkenntnisse über die spezifischen Rechtsvorschriften, sowie über die sich daraus ergebenden Aufgaben des Lehrbetriebs | ||
1.2 | Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umweltschutz | |||
1.2.1 | Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel | |||
1.2.2 | Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
1.2.3 | Grundkenntnisse der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen, sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
1.2.4 | Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes | |||
1.2.5 | Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen | |||
1.2.6 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Vorschriften über Hygiene und Brandverhütung | - | - | |
1.3 | Ausbildung im dualen System | |||
1.3.1 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
1.3.2 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
2 | Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV | |||
2.1 | Verwaltung | |||
2.1.1 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu außerbetrieblichen einschlägigen Unternehmen | |||
2.1.2 | Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe | |||
2.1.3 | Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten | |||
2.1.4 | - | Auswerten von betriebsspezifischen Statistiken und Berichten und entscheidungsorientierte Bewertung der Ergebnisse | ||
2.2 | Organisation und Qualität | |||
2.2.1 | Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel | |||
2.2.2 | - | - | Kenntnis der Risken, die sich aus dem Arbeitsumfeld ergeben, deren Versicherungsmöglichkeiten sowie Verhalten im Schadensfall | |
2.2.3 | - | Kenntnis der betriebsüblichen Behandlung und des Verhaltens bei Reklamationen oder Beschwerden | Mitwirken beim Behandeln von Reklamationen oder Beschwerden | |
2.2.4 | - | Grundkenntnisse über das Leistungsangebot von Bahn, Post, anderen Verkehrsträgern und Kommunikationseinrichtungen | ||
2.2.5 | Administration und Organisation von Terminen und/oder Dienstreisen sowie Vor- und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen | |||
2.2.6 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements | ||
2.2.7 | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung | - | ||
2.3 | Kommunikation | |||
2.3.1 | Schreiben nach konkreter Vorgabe und allgemeinen Angaben, Schreiben von Standardbriefen | |||
2.3.2 | Arbeiten mit Formularen und Vordrucken | |||
2.3.3 | Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise (deutsch- und fremdsprachig) | |||
2.3.4 | Führen von zielgerichteten Gesprächen (deutsch- und fremdsprachig) | |||
2.3.5 | Kunden-, Patienten- und mitarbeiterorientierte Kommunikation | |||
2.3.6 | Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien, Klienten oder Lieferanten | |||
2.3.7 | Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei Postein- und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur | |||
2.3.8 | - | Kenntnis der facheinschlägigen fremdsprachigen Fachausdrücke | ||
2.3.9 | - | Grundkenntnisse über die branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit | Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und Möglichkeiten von Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit | |
2.3.10 | - | Mitwirken bei der Betreuung und Beratung von Kunden, Klienten, Patienten oder Parteien | ||
2.4 | EDV | |||
2.4.1 | Grundkenntnisse über die Struktur der betrieblichen EDV (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation wie Textverarbeitung, Kalkulation, Bestellwesen, Buchhaltung und Lagerhaltung) | Kenntnis der Struktur der betrieblichen EDV (Anwendung und Aufgabe der EDV in der Betriebsorganisation wie Textverarbeitung, Kalkulation, Bestellwesen, Buchhaltung und Lagerhaltung) | - | |
2.4.2 | - | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme) | ||
2.4.3 | - | Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, e-mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage) | ||
2.4.4 | Grundkenntnisse über den Stand und die Entwicklung neuer arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der EDV | |||
2.4.5 | Grundkenntnisse über den Datenschutz | |||
2.4.6 | Erstellen und Warten von Textbausteinen und Adressdateien | |||
3 | Beschaffung und Angebot (Arbeitsmittel, Material, Waren, Dienstleistungen) | |||
3.1 | Beschaffung | |||
3.1.1 | Grundkenntnisse über die branchen- und betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten und über die Ermittlung des Bedarfs | Kenntnis der branchen- und betriebsspezifischen Beschaffungsmöglichkeiten und der organisatorischen Durchführung der Beschaffung | - | |
3.1.2 | - | - | Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs | |
3.1.3 | - | Vorbereitung von und Mitwirken bei Bestellungen | Durchführen von Bestellungen | |
3.1.4 | - | Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten, Prüfen von Auftragsbestätigungen | ||
3.1.5 | - | Überwachen der Liefertermine | Maßnahmen bei Lieferverzug | |
3.2 | Anbot | |||
3.2.1 | Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Waren, Produkte, Dienstleistungen) | |||
3.2.2 | Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen und Produktdeklaration und/oder Rahmenbedingungen für die betriebliche Leistung | |||
3.2.3 | - | Mitwirken bei der Erstellung von Anboten und/oder Informationen über die betrieblichen Leistungen | ||
4 | Betriebliches Rechnungswesen | |||
4.1 | Kostenrechnung und Kalkulation | |||
4.1.1 | - | Grundkenntnisse über die betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkung auf die Rentabilität und/oder Effizienz | ||
4.1.2 | - | Grundkenntnisse über die Kostenrechnung, Kalkulation und/oder Budgeterstellung | - | |
4.1.3 | - | Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten und/oder Budgeterstellung | ||
4.2 | Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung | |||
4.2.1 | - | Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen Steuern und Abgaben | ||
4.2.2 | - | Grundkenntnisse über die Information der Lohn- und Gehaltsverrechnung | ||
4.3 | Rechnungswesen | |||
4.3.1 | Grundkenntnisse über Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens | Kenntnis der Aufgaben und Funktion des betrieblichen Rechnungswesens | ||
4.3.2 | - | Grundkenntnisse über rechnergestützte Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen | Kenntnis der rechnergestützten Abläufe im betrieblichen Rechnungswesen | |
4.3.3 | - | Grundkenntnisse über Bedeutung und Aufgabe der Inventur und Bestandsaufnahme | ||
4.3.4 | - | Mitarbeit bei der Inventur oder Bestandsaufnahme | ||
4.3.5 | Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten | |||
4.3.6 | Vorbereiten von Unterlagen für die Verrechnung | - | ||
4.4 | Zahlungsverkehr | |||
4.4.1 | Grundkenntnisse über den Zahlungsverkehr mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten | Kenntnis des betriebsspezifischen Zahlungsverkehrs mit Lieferanten, Kunden, Behörden, Post, Geld- und Kreditinstituten | ||
4.4.2 | Grundkenntnisse über Kassaführung und Kassabuch | Kenntnis der Kassaführung | ||
4.4.3 | - | - | Mitwirken beim Zahlungsverkehr | |
4.4.4 | - | - | Kenntnis des betriebsüblichen Verfahrens bei Zahlungsverzug, Mahnwesen | |
4.5 | Buchführung | |||
4.5.1 | Grundkenntnisse über die betriebliche Buchführung und die betrieblichen Buchungsunterlagen | - | - | |
4.5.2 | Grundkenntnisse über Buchungen und Kontierungen; Durchführen einfacher, einschlägiger Arbeiten | Betriebliche Buchungsarbeiten und Erstellen von Auswertungen und Statistiken | ||
4.5.3 | - | Kenntnis des Einheitskontenrahmens | ||
5 | Erweiterte Grundkenntnisse | |||
5.1 | Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen | |||
5.2 | - | Kenntnis über wichtige Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beschaffung wie Einkaufskonditionen, Liefer- und Zahlungsbedingungen | ||
5.3 | - | Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen, einkaufsbezogenen, rechtlichen Bestimmungen | ||
5.4 | Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren technischer Bedingungen | |||
5.5 | - | Mitwirken bei der Bestätigung und Abwicklung von Aufträgen | ||
5.6 | Grundkenntnisse über die betriebsspezifischen, verkaufsbezogenen, rechtlichen Bestimmungen | - | - | |
5.7 | - | Kenntnis branchen- und betriebsspezifischer Möglichkeiten der Beschaffung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditioneller Nebenleistungen; Kenntnis über deren organisatorische Durchführung | ||
5.8 | - | - | Kenntnis der betriebsspezifischen Kostenrechnung und Kalkulation | |
5.9 | - | Kenntnis über die laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistung | Mitwirken an der laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistung | |
5.10 | - | Grundkenntnisse über das Controlling | ||
5.11 | - | Fakturieren | ||
6 | Besondere Leistungen des Betriebes | |||
6.1 | Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Verkehrswege | |||
6.2 | - | Kenntnis der Beförderungsbedingungen, Beförderungsmittel und Beförderungsmöglichkeiten der verschiedenen Verkehrsträger inkl. multimodaler Möglichkeiten | ||
6.3 | Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des Verkaufs der Speditionsleistungen | |||
6.4 | Führen von Aufzeichnungen über Speditionsaufträge und über die Auftragsabwicklung | |||
6.5 | Kenntnis und Ausfertigung der Fracht- und Begleitpapiere für die verschiedenen Verkehrsträger; Kenntnis der Einsatzmöglichkeiten (wie Sendungsverfolgung) | |||
6.6 | - | Kenntnis der Zollpapiere und Mitarbeit beim Ausfertigen, Mitarbeit bei Zollabfertigungsarbeiten und bei der Zollbeschau | ||
6.7 | - | Ermitteln der zweckentsprechenden Verkehrsträger, Transportarten und Frachtwege (einschließlich des Sammelgutverkehrs und kombinierter Verkehre) | ||
6.8 | - | Frachtberechnung für die vom Betrieb eingesetzten Verkehrsträger | ||
6.9 | Handhabung der Tarife und Kenntnis des Tarifwesens | |||
6.10 | - | Mitarbeit beim Abschluss und bei der Abrechnung von branchenspezifischen Versicherungen (Transportversicherung, Lagerversicherung, Haftpflichtversicherung, Frachtführerversicherung) | ||
6.11 | - | Mitarbeit beim Disponieren von Fahrzeugen und technischen Geräten unter Beachtung der Be- und Entladezeiten sowie der gesetzlichen Vorschriften | ||
6.12 | Grundkenntnisse über die wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des Handelsrechts, Gewerberechts, Verkehrsrechts, Transportrechts und Versicherungsrechts | - | ||
6.13 | - | Kenntnis der wichtigsten einschlägigen Vorschriften des Zollrechts, Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts einschließlich der dazugehörigen Warenkunde | ||
6.14 | Grundkenntnisse über die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und über die Speditionsversicherung (SVS) | Kenntnis der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und der Speditionsversicherung (SVS) | ||
6.15 | - | Kenntnis der wichtigsten Liefer- und Zahlungsklauseln im Handelsverkehr in Bezug auf die Warenlieferung und auf die Abwicklung von Beförderungsgeschäften | ||
7 | Lagerwirtschaft/Lagerhaltung | |||
7.1 | - | Grundkenntnisse über die Zusammenhänge im überbetrieblichen Warenfluss | - | |
7.2 | Kenntnis der branchen-, betriebs- und produktspezifischen Lagerungsvorschriften | |||
7.3 | Grundkenntnisse über die betriebliche Lagerorganisation und die sachgemäße Lagerung von Gütern | - | - | |
7.4 | - | Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über Lagerung, Handhabung und Transport von gefährlichen Gütern | ||
7.5 | - | - | Grundkenntnisse über die Handhabung von temperaturempfindlichen Gütern bei Lagerung und Transport | |
7.6 | Grundkenntnisse über die Handhabung von Gütern und deren Lademittel bei Lagerung und Transport einschließlich der dazugehörigen Warenkunde | - | ||
7.7 | - | Grundkenntnisse über besondere Beförderungsarten und -bedingungen (z.B. Möbel- und Umzugstransport, Kunsttransport, Schwertransport) | - |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 5. (1) Die Speditionskaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 161/1998, tritt unbeschadet der Bestimmungen über die Prüfungsvorschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. Dezember 2003 im Lehrberuf Speditionskaufmann ausgebildet werden, können entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann entsprechend der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau voll anzurechnen.
Bartenstein
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