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BGBl III 150/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

150. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beittrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 117/1999) hinterlegt:

Vertragsstaaten:

Datum des Beitritts:

Lettland

29. April 2004

Litauen

4. Mai 2004

Weiters hat nach Mitteilung der Schwedischen Regierung Dänemark111) siehe BGBl. Nr. 40/1988 am 3. Juni 2004 die Gültigkeit des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen auf Grönland erweitert. Die Erweiterung der Gültigkeit ist am 3. September 2004 in Kraft getreten.

Schüssel

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