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BGBl III 133/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991
(NR: GP XXII RV 195 AB 266 S. 40. BR: AB 6948 S. 704.)

133. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

[Deutscher Vertragstext/siehe Anlagen]

[Englischer Vertragstext/siehe Anlagen]

[Französischer Vertragstext/siehe Anlagen]

[Spanischer Vertragstext/siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juni 2004 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Australien, Belarus, Bulgarien, Dänemark (ohne Grönland und die Färöer), Deutschland, Estland, Finnland, Israel, Japan, Jordanien, Kirgistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Polen, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Singapur, Slowenien, Tschechische Republik, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Zustimmung zum Übereinkommen dem Generalsekretär der UPOV mitgeteilt, die Bestimmungen des Artikels 35 Absatz 2 auf den Schutz einer selben Art oder einer selben Sorte unter verschiedenen Formen und ebenfalls auf die Kriterien eines gewerblichen Schutzrechts und die auf über herkömmlichen Weg vegetativ vermehrte pflanzliche Vielfalten anwendbare Schutzdauer anzuwenden.

Anlage 1

deutscher Vertragstext 

Anlage 2

englischer Vertragstext 

Anlage 3

französischer Vertragstext 

Anlage 4

spanischer Vertragstext 

Schüssel

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