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BGBl III 113/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewafftneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich
(NR: GP XXI RV 752 AB 877 S. 83. BR: AB 6546 S. 683.)

113. Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt interpretativer Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  1. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des zweiten Protokolls in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtsnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

    [deutscher Vertragstext (Übersetzung)/siehe Anlagen]

    [deutsche Erklärung (Übersetzung)/siehe Anlagen]

    [englischer Vertragstext siehe Anlagen]

    [englische Erklärung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. März 2002 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Zweite Protokoll ist gemäß seinem Artikel 43 Absatz 1 für Österreich mit 9. März 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Äquatorialguinea, Argentinien, Aserbaidschan, Belarus, Bulgarien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Honduras, Katar, Libysch-Arabische Dschamahirija, Litauen, Mazedonien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat der nachstehende Staat erklärt:

Aserbaidschan

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie unter dem Begriff „zuständige nationale Behörden des besetzten Gebiets“ in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls die für Fragen des Schutzes des auf dem gesamten Gebiet des Vertragsstaates dieses Protokolls gelegenen Kulturguts zuständige zentrale Behörde versteht.

Anlage 1

deutsches Protokoll 

Anlage 2

deutsche Erklärung 

Anlage 3

englisches Protokoll 

Anlage 4

englische Erklärung 

Schüssel

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