108. Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der französischen Sprachfassung Die französische Sprachfassung wird auch in den Anlagen veröffentlicht. dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.
[deutscher Vertragtext (Übersetzung)/siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die Zustimmung der Republik Österreich zur Änderung des Anhangs II gemäß Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens wurde am 10. Februar 2004 bei der Regierung Schwedens abgegeben; die Änderung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens mit 10. August 2004 in Kraft getreten.
Die Kundmachung der Änderung der Anhänge I und II samt Beilagen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen samt Erklärung der Republik Österreich (BGBl. III Nr. 33/2000) wird wie folgt berichtigt:
Die Fußnote „*1) Vgl. BGBl. Nr. 346/1975“ im Anhang II Absatz 4.3 ist ersatzlos zu streichen.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Schüssel
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