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BGBl III 90/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

90. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Lettland am 1. Juli 2003 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 221/2002) hinterlegt.

Mazedonien hat am 29. November 2002 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt und folgenden Vorbehalt angebracht:

„Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Art. 2 auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammung nachgewiesen werden kann und unter der Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.“

Polen hat die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 2/1997 für fünf Jahre ab 23. September 2001 erneuert.

Das Vereinigte Königreich hat die zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981, Kundmachung des letzten Geltungsbereiches in BGBl. III Nr. 44/1997 für fünf Jahre ab dem 20. Mai 2001 wie folgt erneuert:

,,Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Art. 9 in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Art. 9 noch Art. 10 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.“

Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Art. 14 Abs. 1333) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 44/1997 nicht mehr erneuert.

Schüssel

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