85. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung von zwei Verträgen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehende Verträge zwischen beiden Staaten durch den mit dem In-Kraft-Treten des EU-Beitrittsvertrags 2003 erfolgten Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge1 als beendet gelten:
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens vom 14. März 19792
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend den Post- und Fernmeldedienst vom 19. Juli 19823
Schüssel
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