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BGBl III 47/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte

47. Rahmenvereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte

Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat nachstehend „Parteien“ genannt, im Bestreben,

die bilateralen Beziehungen im Bereich der Ausbildung ihrer Streitkräfte zu vertiefen,

die vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen einzusetzen,

den gegenseitigen Austausch von Personal, ausbildungsrelevanten Informationen und Erkenntnissen zu fördern,

die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu erhöhen,

die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildung- und Uebungsvorhaben zu erleichtern,

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,

haben folgende Rahmenvereinbarung geschlossen:

Artikel 1

(1) Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungs- und Uebungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.

(2) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze der Vertragsparteien. Im Fall eines Widerspruchs finden letztere Anwendung.

(3) Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:

  1. a) die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal;
  1. b) den gegenseitigen Austausch von Einzelpersonen, militärischen Verbänden sowie Truppenkontakte;
  1. c) die Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsmassnahmen und Übungen;
  1. d) die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften (zum Beispiel: Übungsplätze, Übungszentren für computerunterstützte Ausbildung) zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen Partei;
  1. e) die Durchführung von ausbildungsbezogenen Fach- und Expertengesprächen;
  1. f) den Militärsport und militärische Wettkämpfe.

(4) Die Vorbereitung oder Durchführung von Einsätzen fällt nicht unter den Regelungsbereich dieser Rahmenvereinbarung.

Artikel 2

Die Rechtsstellung des Personals, das im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzt wird, richtet sich nach dem nationalen Recht der Parteien sowie den zwischen den Parteien in Geltung stehenden internationalen Abkommen, insbesondere dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut), welches seinerseits bezüglich Statusfragen das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) für anwendbar erklärt, sowie dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (Zusatzprotokoll).

Artikel 3

(1) Für jedes Ausbildungs- und Übungsvorhaben legen die Parteien im Einzelnen insbesondere folgendes fest:

  1. a) Thema und Zweck;
  1. b) Teilnehmer;
  1. c) Auftrag;
  1. d) Datum und Ort der Durchführung;
  1. e) Mittel;
  1. f) Verantwortliche.

(2) Nach Bedarf können die jeweils national zuständigen Stellen die Einzelheiten der Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sowie die administrativen, finanziellen und logistischen Belange mittels weiterer technischer Vereinbarungen gesondert festlegen.

Artikel 4

Wesentliche Veränderungen betreffend die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit sind der für die Ausbildungsvorhaben zuständigen Stelle der anderen Partei zeitgerecht mitzuteilen.

Artikel 5

Die Steuerung und Weiterentwicklung der Ausbildungszusammenarbeit erfolgt im Rahmen der auf oberster Ebene der Streitkräftebeziehungen regelmässig stattfindenden Stabsgespräche.

(1) Im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen werden die Parteien den reibungslosen Grenzübertritt der Personen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungs- und Übungsvorhaben benötigt werden, sicherstellen.

(2) Jede Partei ist für die Einholung der für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Aufnahmestaat notwendigen Bewilligungen selber verantwortlich.

Artikel 7

(1) Der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen.

(2) Der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen.

Artikel 8

Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

Artikel 9

(1) Waffen und Munition dürfen nur zu den nach dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden. Der Entsendestaat stellt der für die Durchführung der Ausbildungszusammenarbeit zuständigen Stelle des Aufnahmestaates rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung der Verwendbarkeit von Waffen und Munition im Aufnahmestaat erforderlich sind.

(2) Das Personal jeder Partei hat seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend Aufbewahrung, Transport, Handhabung und Einsatz von Waffen, Fahrzeugen, Gerät und Munition zu befolgen, soweit im Aufenthaltsstaat diesbezüglich keine strikteren Sicherheitsvorschriften bestehen.

(3) Die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates sind zu beachten.

(4) Werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung besondere Vorkommnisse oder Unfälle militärisch untersucht, gewährleistet die untersuchende Partei der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung.

Artikel 10

(1) Beabsichtigt eine Partei, Angehörige dritter Staaten zur Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei einzubeziehen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen.

(2) Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgesehen, so kann das entsandte Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.

Artikel 11

(1) Jede Partei trägt ihre im Rahmen der Ausbildungszusammenarbeit nach dieser Rahmenvereinbarung anfallenden Kosten selbst.

(2) Die Ausgaben für gemeinsame Repräsentationsveranstaltungen anlässlich der Ausbildungszusammenarbeit gehen hingegen zu Lasten des Aufnahmestaates.

(3) Jede Partei erstellt jährlich eine finanzielle Übersicht über die nach dieser Rahmenvereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen. Darunter fallen durch den jeweiligen Aufnahmestaat nach den für ihn geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellte Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung. Diese Übersicht ist der anderen Partei jeweils zwei Monate vor der jährlich gemeinsam festzulegenden Zusammenkunft vorzulegen.

(4) Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal drei Jahren saldiert und die Differenz wird festgestellt. Allfällige Ausgleiche erfolgen durch Zahlung oder werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen der Ausbildung abgegolten.

Artikel 12

(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung für körperliche Schädigungen sicher.

(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

Artikel 13

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung oder Auslegung dieser Rahmenvereinbarung werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den beiden Parteien geregelt.

Artikel 14

(1) Diese Rahmenvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Sie kann mit beidseitiger, schriftlicher Zustimmung der Parteien ergänzt oder abgeändert werden.

(3) Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder von einer Partei durch schriftlicher Mitteilung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

(4) Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen betreffend Finanzielles werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 8 dieser Vereinbarung betreffend Informationssicherheit gelten nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 15. Mai 2004 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung:

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Günther PLATTER m.p.

Samuel SCHMID m.p.

Die Rahmenvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 15. Mai 2004 in Kraft getreten.

Günther PLATTER m.p.

Samuel SCHMID m.p.

Schüssel

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