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BGBl III 18/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

18. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 163/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden:

Aserbaidschan

4. Juli 2003

Georgien

22. Mai 2003

Serbien und Montenegro

23. Juni 2003

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

Vorbehalt und Erklärung

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Kapitel I nur in Bezug auf jene Taten anzunehmen, die strafbare Handlungen nach der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan sind, und Kapitel II und Kapitel III nicht anzunehmen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in ihren durch die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete111) Siehe Anlagen ist angeschlossen).

Georgien

Erklärung

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls erklärt Georgien, dass es Ersuchen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nur unter der Voraussetzung erledigen wird, dass die strafbare Handlung oder ihre Strafe der georgischen Rechtsordnung bekannt ist. Dadurch behält sich Georgien das Recht vor, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nicht erledigen wird.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls behält sich Georgien das Recht vor, die bindende Wirkung der Bestimmungen des Kapitels II nicht anzunehmen.

Georgien erklärt, dass es für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls in den Regionen Abchasien und Zchinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Anlage 1

Schematic map of the territories of the Republic of Azerbaijan occupied by the Republic of Armenia  

Schüssel

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