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BGBl III 4/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

4. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Ukraine am 2. April 2003 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 133/2003) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 22. Dezember 2003 wirksam.

Die Ukraine hat anlässlich des Beitritts mitgeteilt, dass gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und gemäß dem Dekret der Regierung der Ukraine Nr. 61 vom 18. Jänner 2003 zur Ausstellung der Apostille hinsichtlich von Urkunden von Justizbehörden und Gerichten, einschließlich der von Notaren der Ukraine beglaubigten Urkunden, das Ministerium für Justiz der Ukraine zuständig ist; hinsichtlich der von den Erziehungsstellen, staatlichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen im Erziehungs- und Wissenschaftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Ukraine und hinsichtlich aller anderen Urkunden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Ukraine.

Schüssel

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