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BGBl III 14/2003

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2003/14, ausgegeben am 18. Februar 2003

Der Nationalrat hat beschlossen:

PROTOKOLL

zur neuerlichen Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls

Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande,

von dem Wunsche geleitet, das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll, in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), neuerlich abzuändern,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel I

Im Abkommen werden folgende Änderungen vorgenommen:

A. Artikel 18 wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Artikel 18
Künstler und Sportler

Abs. 1

Ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 dürfen Einkünfte, die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Abs. 3

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 angeführten Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den beiden Staaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche in einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 26 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht, in dem Staat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, nicht besteuert.“

B. In Artikel 19 wird die Zitierung Artikel „20 Absatz 1“ gestrichen und durch die Zitierung „20 Absatz 2, lit a und Absatz 4“ ersetzt.

C. Artikel 20 wird gestrichen und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„Artikel 20
Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung

  1. (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  1. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. i)
    1. ii)
  1. (2) a) Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  1. b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Abs. 3

Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Staaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 16, 17, 18 oder 19 anzuwenden.

Abs. 4

Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen Ruhegehälter und andere Zahlungen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person gemäß den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems des anderen Staates geleistet werden, im anderen Staat besteuert werden.“

D. In Artikel 24 Absatz 2 wird die Zitierung „18, 20“ aus der Aufzählung im 2. Satz gestrichen und durch die Zitierung „20 Absatz 1, lit a, Absatz 2, lit a und Absatz 4“ ersetzt. Im dritten Satz dieses Absatzes wird die Zitierung „und 14 Absatz 5“ gestrichen und durch die Zitierung „14 Absatz 5 und 18 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

Artikel II

Abs. 1

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Datum der letzten Mitteilung in Kraft, an dem die Regierungen der beiden Vertragsstaaten einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die im jeweiligen Staat verfassungsmäßig vorgesehenen Vorschriften erfüllt worden sind, und seine Bestimmungen finden für Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist, oder, bei an der Quelle erhobenen Steuern, für Zahlungen, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres geleistet werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.

Abs. 2

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels finden nach Wahl einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person hinsichtlich der in Artikel 18 des Abkommens angeführten Einkünfte die Bestimmungen dieses Artikels in der Fassung des Artikels I Teil A dieses Protokolls und für eine in den Niederlanden ansässige Person gemeinsam mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung des Artikels I, Teil D dieses Protokolls für Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem ersten Jänner 1997 beginnen, oder, bei an der Quelle erhobenen Steuern, für Zahlungen, die am oder nach dem ersten Jänner 1997 geleistet werden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Den Haag, am 26. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Die Mitteilungen gemäß Art. II Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. II Abs. 1 mit 26. Jänner 2003 in Kraft getreten.

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