592. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312a/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Promulgationsklausel wird die Aufzählung um folgende Zeilen ergänzt:
- „- § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994,
- - § 108a Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988,
2. § 1 Abs. 2 lautet:
Abs. 2
Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (<a href=“http://www.bmf.gv.at “ target=“blank“>http://www.bmf.gv.at </a>) abrufbar zu halten.“
3. In § 1 Abs. 3 zweiter Satz entfallen die Worte „nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7)“.
4. § 5 lautet:
§ 5
„§ 5.
Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.“
5. § 7 lautet:
§ 7
„§ 7.
Andere als die nach § 1 Abs. 2 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.“
6. Der bisherige Inhalt des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2 wird angefügt:
Abs. 2
Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:
- 1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),
- 2. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 2002). § 5 ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,
- 3. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. § 5 ist nicht anzuwenden. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln.“
7. § 17 lautet:
§ 17
„§ 17.
Die Zulässigkeit automationsunterstützter Datenübertragungen richtet sich nach § 1 Abs. 2.“
8. Der bisherige Artikel 5 erhält die Bezeichnung „Artikel 7“ und als Artikel 5 und 6 werden eingefügt:
„Artikel 5
§ 20
§ 20.
Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108a EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 21
§ 21.
Teilnehmer sind die im § 108a Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 22
§ 22.
§ 1 Abs
§ 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 6
§ 23
§ 23.
Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen nach § 108g EStG 1988. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 108g Abs. 4 EStG 1988 zu übermittelnden Daten.
§ 24
§ 24.
Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
§ 25
§ 25.
§ 1 Abs
§ 1 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.“
9. Im Artikel 7 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. § 16 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Artikel 5 und 6 (in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 592/2003) treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Datenübertragungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und 3 sind jedoch erst ab Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
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