Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO)
Auf Grund des § 16 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Gliederung der Bilanz
§ 1
§ 1.
In der Bilanz sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
1. Aktiva
Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes
A. ANLAGEVERMÖGEN
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
- 1. Konzessionen und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen
- a) davon entgeltlich erworben
- b) davon selbst erstellt
- 2. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
- 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund
- a) Grundwert
- b) Gebäudewert
- 2. Technische Anlagen und Maschinen
- 3. Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger
- 4. Sammlungen
- 5. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
- 6. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
- 1. Beteiligungen
- 2. Ausleihungen an Rechtsträger, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens
- 4. Sonstige Ausleihungen
B. UMLAUFVERMÖGEN
I. Vorräte
- 1. Betriebsmittel
- 2. Noch nicht abgerechnete Leistungen
- 3. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
- 1. Forderungen aus Leistungen
- 2. Forderungen gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 3. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere und Anteile
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
2. Passiva
A. EIGENKAPITAL
B. UNVERSTEUERTE RÜCKLAGEN
C. RÜCKSTELLUNGEN
- 1. Rückstellungen für Abfertigungen
- 2. Rückstellungen für Pensionen
- 3. Sonstige Rückstellungen
D. VERBINDLICHKEITEN
- 1. Anleihen
- 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- 3. Erhaltene Anzahlungen
- 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
- 5. Verbindlichkeiten gegenüber Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 6. Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2
§ 2.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind, unbeschadet einer weiteren Gliederung, die nachstehend angeführten Posten gesondert und in der folgenden Reihenfolge auszuweisen:
- 1. Umsatzerlöse
- a) Erlöse auf Grund von Globalbudgetzuweisungen des Bundes
- b) Erlöse aus Studienbeiträgen
- c) Erlöse aus universitären Weiterbildungsleistungen
- d) Erlöse aus Forschungsleistungen
- e) Sonstige Erlöse und Kostenersätze
- 2. Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen aus Auftragsforschung
- 3. Aktivierte Eigenleistungen
- 4. Sonstige betriebliche Erträge
- a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen
- b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
- c) Übrige
- 5. Aufwendungen für Sachmittel und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
- a) Aufwendungen für Sachmittel
- b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6. Personalaufwand
- a) Löhne und Gehälter davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
- b) Aufwendungen für externe Lehre
- c) Aufwendungen für Abfertigungen davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
- d) Aufwendungen für Altersversorgung davon Refundierungen an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
- e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge davon Refundierung an den Bund für der Universität zugewiesene Beamte
- f) Sonstige Sozialaufwendungen
- 7. Abschreibungen
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
- a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 17 fallen
- b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002
- c) Übrige
- 9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8
- 10. Erträge aus Finanzmitteln und Beteiligungen
- a) davon aus Zuschreibungen
- b) davon von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 11. Aufwendungen aus Finanzmitteln und aus Beteiligungen
- a) davon Abschreibungen
- b) davon Aufwendungen von Rechtsträgern, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- 12. Zwischensumme aus Z 10 bis 11
- 13. Ergebnis der gewöhnlichen Universitätstätigkeit
- 14. Außerordentliche Erträge
- 15. Außerordentliche Aufwendungen
- 16. Außerordentliches Ergebnis
- 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- 18. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- 19. Auflösung von und Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen
- 20. Veränderung des Eigenkapitals
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 3
§ 3.
(1) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.
(2) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Beteiligungen
§ 4
§ 4.
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Rechtsträgern, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligungen gelten im Zweifel Anteile an Rechtsträgern, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Rechtsträgers erreichen.
(2) Die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts gilt Abs. 1 sinngemäß.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 5
§ 5.
(1) Die Aktivierung von selbst erstellten Rechten und Lizenzen ist zulässig. Für deren Ansatz und für die Bewertung der Abschreibungsdauer ist der Standard „IAS 38 Intangible Assets“ des International Accounting Standards Committee in der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Sind unter dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ Erträge enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ erläutert werden.
(3) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von einzelnen Posten der „Vorräte“ offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten“ Aufwendungen enthalten, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie wesentlich sind, in den „Angaben und Erläuterungen“ zu erläutern.
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 6
§ 6.
(1) In der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens „Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes“ darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den „Angaben und Erläuterungen“ in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(2) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205 Abs 1 HGB diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3) Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.
Bewertung
§ 7
§ 7.
(1) Die Bewertung hat nach den Bestimmungen des ersten Abschnitts des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) mit Ausnahme des § 208 Abs 3 zu erfolgen. § 209 Abs 2 HGB kann auf verbrauchbare Forschungsmaterialien entsprechend angewandt werden.
(2) Abweichend von § 203 Abs 1 HGB gelten als Bewertungsmaßstab für die unter der Position „Wissenschaftliche Literatur und andere wissenschaftliche Datenträger“ ausgewiesenen Gegenstände nicht die Anschaffungskosten, sondern lediglich die Anschaffungspreise. Diese sind im Anschaffungsjahr zur Gänze, in den Folgejahren vermindert um jährliche Abschreibungen in Höhe von 20 von Hundert anzusetzen.
(3) Die Universitäten haben für die Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens einheitliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungsdauer gleichartiger Vermögensgegenstände anzuwenden.
Ausweis unversteuerter Rücklagen
§ 8
§ 8.
(1) Die Bewertungsreserve auf Grund steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) In der Bilanz oder in den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuweisung und die Auflösung entsprechend den Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
Klinischer Mehraufwand
§ 9
§ 9.
(1) Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.
(2) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10
§ 10.
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die BGBl. II - Ausgegeben am 18. Juni 2003 - Nr. 292 1627 maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
(2) Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Angaben und Erläuterungen zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 11
§ 11.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind um folgende Angaben und Erläuterungen zu ergänzen:
- 1. zu den Positionen des § 1 Z 1 lit. A („ANLAGEVERMÖGEN“) sind jeweils die Buchwerte der Wirtschaftsgüter, für die Verfügungsbeschränkungen oder Zweckwidmungen bestehen, anzumerken;
- 2. die bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie wesentliche Abweichungen dieser Methoden gegenüber dem Vorjahr und deren Einfluss auf die Vermögens- und Finanzlage;
- 3. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Forderungen und Verbindlichkeiten sind die Gesamtbeträge der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren anzugeben. Ferner ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten anzugeben, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind;
- 4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist;
- 5. bei Beteiligungen Name, Sitz und Rechtsform, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Die Angaben sind sinngemäß auch für Stiftungen zu machen, denen die Universität als Stifter Vermögen zugewendet hat;
- 6. Aufgliederung des Postens gemäß § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz in:
- a) Mehrkosten gemäß § 55 Z 1 KAKuG; wesentliche Vorhaben sind zu erläutern;
- b) Restbetrag für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG; dessen Ermittlung und Entwicklung untergliedert in Mehrkosten der Universitätskliniken und in die Leistungsverrechnung der Universitäten;
- c) Mehrkosten gemäß § 55 Z 3 KAKuG;
- 7. die Bezüge der Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrates gesondert für jedes Organ, und zwar:
- a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;
- b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen;
- 8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (einschließlich der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten), allgemeinem Universitätspersonal sowie den Privatdozentinnen und Privatdozenten. Teilzeitbeschäftigte sind in Jahresvollzeitäquivalente umzurechnen.
§ 12
§ 12.
Es ist anzugeben, in welchem Umfang Umsatzerlöse, Personalaufwendungen und sonstige Aufwendungen sowie Anschaffungen und Verbindlichkeiten auf Tätigkeiten im Bereich der Forschung im Auftrag Dritter entfallen. Weiters sind Erträge und Aufwendungen aus Lehrgängen und ähnlichen Veranstaltungen gesondert darzustellen. Es ist zu berichten, ob aus diesen Tätigkeiten besondere Risken für die Universität bestehen und in welchem Ausmaß dafür Vorsorge getroffen worden ist.
§ 13
§ 13.
Es ist darzustellen, in welchen Punkten der Rechnungsabschluss von jenem des Vorjahres abweicht und welche wesentlichen Ursachen dafür bestehen.
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 14
§ 14.
(1) Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer hat den Rechnungsabschluss der Universität unter Einschluss der „Angaben und Erläuterungen“ sowie unter Einbeziehung der Buchführung der Universität im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit unter Einschluss der Bestimmungen der Satzung der BGBl. II - Ausgegeben am 18. Juni 2003 - Nr. 292 Universität zu prüfen und in sinngemäßer Anwendung des § 273 HGB darüber zu berichten und mit einem Bestätigungsvermerk in sinngemäßer Anwendung des § 274 HGB zu versehen.
(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer darf nicht sein, wer die Universität schon in den dem zu prüfenden Rechnungsjahr vorhergehenden sechs Rechnungsjahren geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung nicht von einer natürlichen Person als Abschlussprüfer durchgeführt wurde, auch für die Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.
Erster Rechnungsabschluss
§ 15
§ 15.
(1) Als Grundlage für den ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung hat eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen (Eröffnungsbilanz).
(2) Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.
(3) Die Bestimmung des § 3 Abs 1 ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.
(4) Für die Gliederung, den Ansatz, die Bewertung und die Bemessung der Abschreibungsdauer sind von den Universitäten in der Eröffnungsbilanz einheitliche Grundsätze anzuwenden, um die Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse der Universitäten sicherzustellen.
(5) Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder dem gemäß § 142 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz Stichtag von der Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)