Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Feststellung der meistverkauften Preisklasse bei Zigaretten (Preisklassenfeststellungsverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs 4 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
§ 1.
(1) Die meistverkaufte Preisklasse ist jährlich anhand der gemäß § 11 Abs 1 und Abs 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, in der geltenden Fassung, von den Großhändlern (§ 6 Tabakmonopolgesetz 1996) zu meldenden Umsätze an Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Kalenderjahres, durch den Vergleich der Summen verkaufter Zigaretten jeder Preisklasse, zu ermitteln.
(2) Für jede Zigarettensorte ist die Stückzahl verkaufter Zigaretten zu errechnen. Den errechneten Stückzahlen jeder Sorte ist deren, zum Stichtag 1. Jänner geltende, Kleinverkaufspreis gegenüberzustellen. Der Kleinverkaufspreis, dem die höchste Anzahl verkaufter Zigaretten gegenüber steht, ergibt die meistverkaufte Preisklasse.
§ 2
§ 2.
Die Großhändler haben auf Verlangen dem Bundesministerium für Finanzen oder den ihm unterstellten Abgabenbehörden die erforderlichen Verkaufs- und sonstigen Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, um die Nachvollziehbarkeit mit den monatlich zu meldenden Umsätzen an Tabakerzeugnissen zu gewährleisten.
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