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BGBl III 73/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2002/73, ausgegeben am 23. April 2002

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. 1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich:
    1. a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    1. b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    1. c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    1. d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
    1. e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;
  1. 2. bezeichnet der Begriff „Investor“
    1. a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    1. b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    1. c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;
  1. 3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
  1. 4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;
  1. 5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen

Abs. 1

Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

Abs. 2

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3
Behandlung von Investitionen

Abs. 1

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

Abs. 2

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

  1. a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;
  1. b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
  1. c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4
Enteignung und Entschädigung

Abs. 1

Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

Abs. 2

Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.

Abs. 3

Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

Abs. 4

Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Abs. 5

Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verluste

Abs. 1

Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

Abs. 2

Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:

  1. a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
  1. b) Blockierung lebenswichtiger Lieferungen durch die letztgenannte Vertragspartei oder Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine unverzügliche Rückerstattung oder in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist, eine unverzügliche und angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind frei transferierbar.

Artikel 6
Transfers

Abs. 1

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
  1. b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
  1. c) der Erträge;
  1. d) der Rückzahlung von Darlehen;
  1. e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  1. f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
  1. g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

Abs. 2

Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.

Abs. 3

Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

Artikel 7
Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Investitionsgarantie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8
Andere Verpflichtungen

Abs. 1

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Abs. 2

Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Abs. 1

Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

Abs. 2

Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:

  1. a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten (Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971) eingerichtet wurde, oder
  1. b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder
  1. c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Kairo oder
  1. d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.

Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unterwerfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

Abs. 3

Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

Abs. 4

Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Abs. 1

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

Abs. 2

Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

Abs. 3

Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

Abs. 4

Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

Abs. 5

Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

Abs. 6

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

Abs. 7

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

Artikel 11
Anwendung des Abkommens

Abs. 1

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

Abs. 2

Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der Europäischen Union ergeben, sowie vorbehaltlich dieser Verpflichtungen. Eine Berufung auf die Bestimmungen dieses Abkommens bzw. deren Auslegung darf daher nicht in einer Art und Weise erfolgen, welche die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen, auf denen die Europäische Union begründet ist, oder aus Vereinbarungen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unwirksam machen oder auf eine andere Weise beeinträchtigen.

Artikel 12
In-Kraft-Treten und Dauer

Abs. 1

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

Abs. 2

Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Abs. 3

Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Kairo, am 12. April 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Die Notifikationen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. September 2001 bzw. 30. März 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 29. April 2002 in Kraft.

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