Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Satzteils „Z 1 bis 4“ im ersten Satz des § 97 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art 140 Abs 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Abs. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G 278/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. April 2002, den Satzteil „Z 1 bis 4“ im ersten Satz des § 97 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 als verfassungswidrig aufgehoben.
Abs. 2
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.
Abs. 3
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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