Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl Nr 642/1992, geändert wird
Zu § 15 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, wird verordnet:
1. § 5 lautet:
§ 5
§ 5.
(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 und Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
2.
§ 5 in der Fassung dieser Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31
§ 5 in der Fassung dieser Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
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