Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes geändert wird
Auf Grund des § 14a Abs. 1 und 4, des § 14b Abs. 1 und des § 14b Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 516/1995, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungs-organisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 38/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 463/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 2 lit. d lautet die letzte Zeile:
,,Martinsbruck, Pfunds, Spiss;''
2. Im § 5 Abs. 4 lautet der letzte Satz:
,,Dies gilt nicht für Fälle des Abs. 3 lit. b und für Ausfuhrerstattungen nach dem Ausfuhrerstattungsgesetz.''
3. Nach § 5 wird eingefügt:
§ 5a
,,§ 5a.
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die in der Anlage zu § 5a genannten örtlichen Bereiche auch die in dieser Anlage jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind.''
4. Nach § 9 wird eingefügt:
§ 9a
,,§ 9a.
Das Zollamt Villach ist für das gesamte Anwendungsgebiet zuständig für die Registrierung der Reisimporteure mit Sitz im Anwendungsgebiet und zur Durchführung des kumulativen Rückforderungssystems im Sektor Reis einschließlich der damit verbundenen Erstattungen oder Nacherhebungen.''
5. In Abschnitt A der Anlage 1 zu § 1 wird die Zeile
,,Zollamt Jennersdorf in Heiligenkreuz,''
ersetzt durch:
,,Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz i. L.''
6. In Abschnitt A der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
,,Wien | Zollfreizone | Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr'' |
ersetzt durch:
,,Wien | Freilager Wien | Abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr'' |
7. In Abschnitt A der Anlage 3 zu § 1 wird die Zeile
,,Jennersdorf | Bahnhof | Abfertigung im Eisenbahnverkehr'' |
ersetzt durch:
,,Heiligenkreuz | Bahnhof Jennersdorf | Abfertigung im Eisenbahnverkehr'' |
8. In Abschnitt B der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
,,Linz | Zollfreizone | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr'' |
ersetzt durch:
,,Linz | Donaulager | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr'' |
9. In Abschnitt C der Anlage 3 zu § 1 wird folgende Zeile angefügt:
,,Frachtenbahnhof | Abfertigung im Eisenbahnverkehr'' |
10. In Abschnitt F der Anlage 3 zu § 1 werden die Zeilen
,,Innsbruck | Tiroler Zollfreizone | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr'' |
ersetzt durch:
,,Innsbruck | Freilager Hall | Abfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr'' |
11. In Abschnitt G der Anlage 3 zu § 1 entfällt die Zeile:
,,Höchst | Bregenz | Abfertigung im Eisenbahnverkehr'' |
12. In Abschnitt A der Anlage zu § 2 wird die Zeile
,,Jennersdorf | Bezirk Jennersdorf'' |
ersetzt durch:
,,Heiligenkreuz | Bezirk Jennersdorf'' |
13. In der Anlage 4 zu § 1 entfallen die Abschnitte A, B und D.
14. Der bisherige Abschnitt C erhält die Abschnittsbezeichnung ,,A.''.
15. Der bisherige Abschnitt E erhält die Abschnittsbezeichnung ,,B.''.
16. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Anlage
zu § 5a
Zollämter | örtliche Bereiche (politische Bezirke, Verwaltungsbezirke) |
- A. Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Wien
Bezirk Gänserndorf
Bezirk Mistelbach
Bezirk Hollabrunn
Bezirk Horn
Krems
Bezirk Gmünd
Bezirk Waidhofen/Thaya
Bezirk Zwettl
Wiener Neustadt
Bezirk Bruck/Leitha
- B. Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Linz
Bezirk Freistadt
Gerichtsbezirk Bad Leonfelden aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung
Wels
Bezirk Ried im Innkreis
Bezirk Schärding
Bezirk Grieskirchen nördlich der Bahnlinie Eferding-Neumarkt-Ried
- C. Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Graz
Bezirk Oberwart
Bezirk Hartberg
Bezirk Wolfsberg
Spielfeld
Bezirk Feldbach
Bezirk Fürstenfeld
- D. Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pfunds
Bezirk Imst
Bezirk Landeck
Bezirk Reutte
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