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BGBl II 77/1997

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit welcher die VO-Abfindung geändert wird

Auf Grund des § 55 Abs 1 bis 3 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl Nr 703/1994, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl Nr 39/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 115/1996 wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs 2 wird folgender Abs 3 angefügt:

,,(3) Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs 1 heranzuziehen.''

2. Die Anlage zu § 6 lautet:

Anlage

zu § 6 der VO-Abfindung

Konstanten zur Ermittlung der Brenndauer

Brenndauer = angemeldete Maischemenge in Hektoliter x Konstante

Füllraum der Brennblase in Liter

Konstante A

Brennverfahren

Roh- und Feinbrand

Konstante B

Brennverfahren

Dreiviertelbrennen, Verstärkungsanlagen

bis 10

43,3

27,2

20

22,1

13,9

30

15,0

9,4

40

11,5

7,2

50

9,4

5,9

60

7,9

5,0

70

6,9

4,4

80

6,2

3,9

90

5,6

3,5

100

5,1

3,2

110

4,7

3,0

120

4,4

2,8

130

4,1

2,6

140

3,9

2,5

150

3,7

2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs 5 Z 7 AStMG) die Konstante B anzuwenden.

3. Dem § 12 Abs 2 wird als Abs 3 angefügt:

Abs. 3

§ 6 Abs 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.''

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