Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs 2 EStG 1988
Zu § 2 Abs 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 660/1989 wird verordnet:
Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.
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