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BGBl 734/1996

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 2 Abs 2 EStG 1988

Zu § 2 Abs 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 660/1989 wird verordnet:

Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist sowohl die Verwaltung von Anlagevermögen als auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen. Darunter fällt insbesondere auch der gewerbliche Handel mit unkörperlichen Wirtschaftsgütern.

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