EMRK: Art 6
EO: § 389
Beabsichtigt das RekursG in einem zweiseitig geführten Sicherungsverfahren, seine Entscheidung auf Beweismittel zu stützen, zu denen die gegnerische Partei in erster Instanz nicht Stellung nehmen konnte, muss es dieser vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben. Diesem Zweck kann aber im Einzelfall auch die Stellungnahme in einer Rekursbeantwortung genügen. Der in der Literatur geäußerten Gefahr eines "perpetuum mobile" kann gegebenenfalls durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begegnet werden, und zwar nicht nur in erster, sondern auch in zweiter Instanz (insoweit ungeachtet § 526 Abs 1 ZPO, vgl RS0122288).