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Zweieinhalbjährige Verfahrensdauer - Milderungsgrund

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6791/14/2022 Heft 6791 v. 24.3.2022

VStG: § 19

VwGH 20. 12. 2021, Ra 2018/08/0013

Grundlage für die Bemessung einer Verwaltungsstrafe sind nach § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

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