Die Nichteinhaltung einer Auflage iSd § 7 Abs 3 Z 12 FSG führt nicht etwa per se zur Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, sondern bildet eine bestimmte Tatsache, welche allenfalls die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt (Hinweis E vom 18. 9. 2012, 2010/11/0151). Zum Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung gehört aber nicht nur das Unterlassen einer als Auflage vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchung, sondern auch (vgl "als Lenker eines Kraftfahrzeuges"), dass der Betroffene tatsächlich ein Kfz lenkt, ohne die entsprechende Auflage eingehalten zu haben (Hinweis VwGH 20. 5. 2008, 2005/11/0091).

