Der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO geht dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27. 1. 1966, 0786/65).
Ra 2025/02/0183
Der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO geht dahin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem Kraftfahrer, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27. 1. 1966, 0786/65).
Ra 2025/02/0183
