Kommt der Zulassungsbesitzer einer (ersten) Aufforderung nicht nach, ist damit der Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG vollendet, und es liegt in der danach ergangenen Wiederholung der Aufforderung allein noch keine Fristverlängerung für die erste Aufforderung; deren Nichtbefolgung ist daher strafbar (VwGH 10. 11. 1982, 81/03/0231). Der Zulassungsbesitzer ist auch in diesen Fällen der nicht fristgerechten Auskunftserteilung auf die erste Anfrage nicht mehr verpflichtet, eine danach ergehende zweite Aufforderung zu beantworten (VwGH 25. 9. 1991, 91/02/0037; 19. 10. 1994, 94/03/0121).

