I. Das mehrmalige Lenken eines Kfz in alkoholisiertem Zustand kann schon deshalb nicht als Kriterium für die Verwirklichung von § 26 Abs 2 Z 5 FSG ausschlaggebend sein, weil eine Alkoholisierung nicht notwendigerweise Tatbestandsvoraussetzung für ein Delikt nach § 99 Abs 1 StVO ist, sondern dieses vielmehr auch - ohne tatsächliche Alkoholisierung - durch die in § 99 Abs 1 lit b und c StVO pönalisierte Weigerung begangen werden kann.

