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Ortsgebiet, beidseitige Verbauung nicht erforderlich

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2026/115ZVR 2026, 278 Heft 5 v. 28.4.2026

I. Eine "Ortstafel" ist gem § 53 Abs 1 Z 17a erster Satz StVO "jeweils am Beginn des verbauten Gebiets anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gem Z 17b leg cit auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebiets an. Ein Gebiet ist zufolge § 53 Abs 1 Z 17a zweiter Satz StVO dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich.

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