I. Eine "Ortstafel" ist gem § 53 Abs 1 Z 17a erster Satz StVO "jeweils am Beginn des verbauten Gebiets anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gem Z 17b leg cit auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebiets an. Ein Gebiet ist zufolge § 53 Abs 1 Z 17a zweiter Satz StVO dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich.

