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Kein Geld für Schock nach Flugzeugabsturz ins eigene Haus

RechtsprechungJudikaturKarl-Heinz DanzlZVR 2025/176ZVR 2025, 411 - 414 Heft 10 v. 9.10.2025

Art 4 Abs 1 Rom II-VO; § 1325 ABGB

Das MÜ regelt wie das Warschauer Abk nur die Schäden von beförderten Personen und Sachen im Fall entgeltl Beförderung. Bodenschäden sind davon jedenfalls nicht erfasst.

Weder die aufgrund des Absturzes eines Kleinflugzeugs massive Beschädigung ihres Einfamilienhauses während der Abwesenheit der Kl als Bewohner noch ihre Sorge hins anderer möglicher Kausalverläufe idZ aufgrund der sie seither massiv belastenden Vorstellung, was gewesen wäre, wenn sie während des Unfalls zu Hause gewesen wären, rechtfertigen einen Ersatzanspruch für die dadurch von ihnen erlittenen seelischen Beeinträchtigungen (Schockschaden).

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