Art 4 Abs 1 Rom II-VO; § 1325 ABGB
Das MÜ regelt wie das Warschauer Abk nur die Schäden von beförderten Personen und Sachen im Fall entgeltl Beförderung. Bodenschäden sind davon jedenfalls nicht erfasst.
Weder die aufgrund des Absturzes eines Kleinflugzeugs massive Beschädigung ihres Einfamilienhauses während der Abwesenheit der Kl als Bewohner noch ihre Sorge hins anderer möglicher Kausalverläufe idZ aufgrund der sie seither massiv belastenden Vorstellung, was gewesen wäre, wenn sie während des Unfalls zu Hause gewesen wären, rechtfertigen einen Ersatzanspruch für die dadurch von ihnen erlittenen seelischen Beeinträchtigungen (Schockschaden).

