§ 1 JN
Vorprozessuale Anwaltskosten können dann mit gesonderter Klage geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Interesse des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess besteht.
§ 1012 ABGB