§ 12 Abs 4 Z 1, § 12 Abs 5 VGG
Ein Mangel, der ein schweres Sicherheitsrisiko darstellt und die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe.
§ 12 Abs 5 Satz 1 VGG entspricht - mit Ausnahme der in § 12 Abs 5 Satz 2 VGG enthaltenen Zweifelsregel - der bisherigen Rechtslage, sodass auf die vorhandene Rsp des OGH zurückgegriffen werden kann.