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Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung, Beobachtungsstrecke von 100m ist ausreichend

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/58ZVR 2024, 180 Heft 3 v. 27.2.2024

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100m wird für ausreichend erachtet (Hinweis E 15. 5. 1990, 89/02/0162). Dass das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug "mehrmals verringert", hindert an sich nicht, dass ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100m eingehalten wird.

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