Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeugs nicht geeicht war, keine Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100m wird für ausreichend erachtet (Hinweis E 15. 5. 1990, 89/02/0162). Dass das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug "mehrmals verringert", hindert an sich nicht, dass ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100m eingehalten wird.