vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kurzentziehung wegen Schnellfahrens kann auch nach mehr als zwei Jahren zulässig sein

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/52ZVR 2024, 128 - 129 Heft 2 v. 31.1.2024

In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen, und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen (vgl zum Ganzen die Erk 27. 1. 2014, 2013/11/0211; 29. 3. 2011, 2011/11/0039 und 17. 11. 2009, 2009/11/0023, je mwN).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!