Der Wunsch, auf Autobahnbrücken zu werben, ist groß. Regelmäßig kann diesem Wunsch von Seiten der ASFINAG allerdings nicht entsprochen werden. Gegenstand dieses Beitrags ist es, dieser restriktiven Haltung auf den Grund zu gehen und sie auf ihre Belastbarkeit hin zu überprüfen. Dies macht es ua erforderlich, sich eingehend mit juristischen Dauerbrennern wie der Ausgliederung, der Privatwirtschaftsverwaltung und dem Kontrahierungszwang zu beschäftigen. (FN )