I. Es reicht bereits der Vorwurf, sich vom Unfallort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Bf angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO aus (vgl VwGH 20. 10. 1999, 99/03/0252, mwN).
I. Es reicht bereits der Vorwurf, sich vom Unfallort entfernt zu haben, zur Konkretisierung der dem Bf angelasteten Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO aus (vgl VwGH 20. 10. 1999, 99/03/0252, mwN).