I. Die gem § 103 Abs 1 KFG dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeugs ist grundsätzlich als Dauerdelikt zu werten (vgl VwGH 30. 6. 1982, 81/03/0097; 26. 4. 1989, 88/03/0096).
II. Die Annahme eines Dauerdelikts scheidet bei mehrfachem "Verwenden" eines ohne entsprechende Begutachtungsplakette ausgestatteten Kfz aus (VwGH 22. 11. 2016, Ra 2016/02/0045; VwGH 16. 10. 2018, Ra 2018/02/0296).