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Fahrzeuge im öff Dienst, Benützung des Gehsteigs ist nicht erlaubt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/130ZVR 2024, 335 - 336 Heft 7 und 8 v. 9.7.2024

I. Grundsätzlich sind Halte- und Parkverbote in § 24 StVO geregelt, was sich bereits aus der gleichlautenden Überschrift dieser Bestimmung ergibt (vgl auch Pürstl, StVO16 [2023] § 26a Anm 1 f, wonach im Gegensatz dazu § 23 StVO von seiner Grundkonzeption die Art und Weise des Haltens und Parkens regelt und ein Verstoß gegen § 23 StVO somit nicht unter den Begriff "Halte- und Parkverbote" fällt).

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