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Anspruch auf Differenzschaden gegen Fahrzeughersteller in Diesel-Fällen

Entscheidungen zum deutschen Schadenersatzrecht 2024HaftpflichtrechtJudikaturMartin WeberZVR 2024/113ZVR 2024, 280 - 284 Heft 6 v. 23.5.2024

Der Kl kaufte am 15. 11. 2017 von einer Fahrzeughändlerin ein gebrauchtes Kfz, das von der Bekl hergestellt worden war und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde der Bekl für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt in Abhängigkeit von der Temperatur (Thermofenster). Außerdem verfügt das Kraftfahrzeug über eine Fahrkurvenerkennung. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) untersuchte Motoren der Baureihe EA 288, veranlasste aber - in Kenntnis auch der Fahrkurvenerkennung - keinen Rückruf des vom Kl erworbenen Kfz. Der Kl verlangt von der Bekl im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

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