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Aussetzung des Verfahrens ist auch im Entziehungsverfahren zulässig

Judikaturübersicht VerwaltungFSGJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/112ZVR 2024, 279 - 280 Heft 6 v. 23.5.2024

Die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist.

Ra 2023/11/0164

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