§§ 1331, 1332 ABGB
Verliert ein Pferd unfallbedingt die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so steht dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der verbliebenen Wertminderung zu, er kann aber nicht zusätzl den Ersatz von Einstell- und Futterkosten verlangen.