§§ 1297, 1299, 1313a, 1325 ABGB
Ein Schwimmlehrer bei Anfängerschwimmkurs für nicht schulpflichtige Kinder unterliegt dem erhöhten und objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.
Ungewöhnl und auffallende Sorgfaltsvernachlässigung, wenn ein zwar ausgebildeter Schwimmlehrer bei Anfängerschwimmkurs mehrere Nichtschwimmer im Alter von ca fünf Jahren ohne fixe Schwimmhilfe ("Schimmnoodle" statt "Schwimmflügel") in einem Wasserbecken, in dem zumindest einzelne von ihnen nicht stehen konnten, zumindest 4 Min vollkommen unbeaufsichtigt lässt.