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Die Haftung der Pistenhalter nach "Pistenschluss"

BeitragAufsatzBernhard KönigZVR 2023/180ZVR 2023, 423 - 425 Heft 11 v. 27.10.2023

Die Frage, ob der "Pistenhalter" und seine Leute der Haftung nach § 1319a ABGB entgehen können, wenn die Schipiste nächtens nicht nur "gesperrt", sondern "entwidmet" wird, wird nicht einheitlich beantwortet. Ein Meinungsschwenk von Schirechtsexperten gibt Anlass für eine Stellungnahme.

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