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Protokoll zur Geschwindigkeitsmessung dient bloß als Beweismittel

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/157ZVR 2023, 374 Heft 9 v. 14.9.2023

Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (s wörtlich in den Verwendungsbestimmungen "zu belegen"), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig (vgl VwGH 25. 1. 2002, 2001/02/0123).

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