Aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG ergibt sich, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh, nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall zur Anwendung kommenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist (Hinweis VwGH 23. 11. 1993, 93/04/0152). Dies ist nunmehr auch für den Bereich des Güterbeförderungsrechts durch die Bestimmung des § 23 Abs 7 GütbefG geschehen. Mit Rücksicht auf diese Sondernorm ist somit im Hinblick auf die im § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar (vgl - zum Gewerberecht - wiederum das bereits zit Erk v 23. 11. 1993 sowie das Erk v 15. 12. 1987, 87/04/0087, 0090 Slg 12.590/A). Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der güterbeförderungsrechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.