Für Prozessionen und Wallfahrten bestehen ges Erleichterungen im Veranstaltungs-, Versammlungs- und Straßenverkehrsrecht. Als religiöse Unternehmungen sind Wallfahrten vom Veranstaltungsrecht aus kompetenzrechtlichen Gründen ausgenommen. Sie unterliegen auch nicht dem Versammlungsrecht, wenn es sich dabei um die Ausübung eines religiösen Bekenntnisses handelt. Straßenverkehrsrechtlich sind sie nur dann anzeigepflichtig, wenn ein ritueller Charakter als Prozession vorliegt.