Es ist grundsätzlich im Rahmen der nach § 77 Abs 1 GewO gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen iSd § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öff Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gem § 74 Abs 3 GewO der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn belästigt, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen (vgl etwa VwGH 27. 1. 2006, 2003/04/0130, mwN). Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öff Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öff Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öff Verkehr anzusehen ist.