§ 17 Abs 1, § 19 Abs 6 StVO; § 1304 ABGB
Das Vorbeifahren ist nur zulässig, wenn dadurch andere, insb entgegenkommende Straßenbenützer nicht gefährdet werden. Benachrangte Verkehrsteilnehmer gehören nicht zu diesen anderen Straßenbenützern.
Ein Pkw-Lenker, der aus einer Tankstellenausfahrt in eine Bundesstraße einbiegen möchte und sich dabei trotz eines vor der Ausfahrt sichtbehindernd angehaltenen Klein-Lkw nicht vortastet, trägt gegenüber einem Motorradlenker, der auf der Bundesstraße am Klein-Lkw unter Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit vorbeifahren will, das Alleinverschulden.