Das Vorliegen von begründeten Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Anfechtung eine Zulässigkeit der Rev nur dann begründen kann, wenn die Rev aufzuzeigen vermag, dass dem VwG bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Ra 2022/11/0033