In den in § 26 FSG vorgesehenen Fällen fixer Entziehungszeiten bzw von Mindestentziehungszeiten kann es bei einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins aufgrund der Anordnung des § 29 Abs 4 FSG dazu kommen, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruchs der ErstBeh bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre (vgl VwGH 20. 2. 2001, 2000/11/0157). Dass ein von der ErstBeh in Anwendung des § 29 Abs 4 FSG festgelegter Entziehungszeitraum in der Vergangenheit gelegen ist, hat der VwGH auch in einem Fall, in welchem die Entziehungsdauer aufgrund einer Wertung gem § 7 Abs 4 FSG zu bestimmen war, nicht als rechtswidrig erkannt (vgl VwGH 12. 2. 2000, 2000/11/0238). Ist die Entziehungsdauer aufgrund des § 29 Abs 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, ist die Bestätigung einer von der Beh angeordneten Entziehung durch das VwG somit nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Entziehungsdauer (zur Gänze) in der Vergangenheit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsdauer aufgrund einer Wertung gem § 7 Abs 4 FSG zu berechnen oder in den Fällen des § 26 FSG als fixe Entziehungszeit oder ausgehend von einer Mindestentziehungszeit festzusetzen ist. Es macht für die Beurteilung einer solchen Entziehung durch das VwG auch keinen Unterschied, ob die aufschiebende Wirkung einer gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen wurde oder nicht (vgl VwGH 5. 10. 2021, Ra 2019/11/0181).