I. Mit dem Vorbringen der Rev, wonach Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gem § 1 Abs 2 DSG nur aufgrund von Gesetzen zulässig seien und das FSG keinerlei Bestimmungen enthalte, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und in welchem Ausmaß in das Recht auf Datenschutz eingegriffen werden dürfe, kann die Zulässigkeit der Rev nicht begründet werden, da dieses Vorbringen auf die Frage hinausläuft, ob einfachgesetzliche Bestimmungen mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 2 DSG vereinbar sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen begründet aber keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG.